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Anna Masoner

Anna Masoner

Anna Masoner

Erkundet als digitale Migrantin Vorzüge und Abgründe der Informationsgesellschaft

12. 7. 2013 - 17:40

Muss man für "Happy Birthday"-Singen zahlen?

Der FM4-Urheberrechtsbeistand: Wir fragen beim Universitätsprofessor nach.

Bei einer Geburtstagsfeier in einem Restaurant singen wir „Happy Birthday“. Müssen wir wirklich dafür Tantiemen zahlen?

Nikolaus Forgo

Nikolaus Forgo

Dr. Nikolaus Forgó

Nikolaus Forgo: Vermutlich nein, obwohl es sich beim Lied „Happy Birthday“ um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Als solches ist es bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors oder der Autorin geschützt.

Im konkreten Fall ist diese Schutzfrist noch nicht abgelaufen. Singen Sie das Lied in einem Lokal, führen Sie also ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf.

Allerdings tauchen jetzt zwei spannende Fragen auf.

Erstens: Führen Sie das Lied in der Öffentlichkeit auf? Wenn es sich um eine private Party handelt, wenn nur Ihre Freudinnen und Freunde anwesend sind, dann spricht man vom privaten Werkgenuss und das darf jeder von uns, ganz frei.

Wenn Sie auf Ihr Fest aber jeden hereinlassen, dann führen Sie es in der Öffentlichkeit auf. Dann kommt es - zweitens - darauf an, ob eine der freien Werknutzungen greift. Dabei handelt es sich vom Gesetz her um eine Einschränkung, die zugunsten der Allgemeinheit vorgenommen wird. Der Urheber muss das dann akzeptieren.

Copyright, Copywrong

Die Urheberrechtsserie auf FM4, jeden Freitag in Connected (15-19h)

Im österreichischen Urheberrecht gibt es eine freie Werknutzung von einem erschienenen Werk der Tonkunst, wenn kein Eintrittsgeld verlangt wurde und wenn die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken dient.

Das heißt also: Handelt es sich um eine öffentliche Geburtstagsparty bei der kein Eintritt verlangt wird und niemand etwas verdient, dann singen Sie aus voller Kehle. Wenn der Wirt versucht, mit Ihrer Party Geld zu verdienen, dann wird’s schon wieder grenzwertig.