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Irmi Wutscher

Gesellschaftspolitik und Gleichstellung. All Genders welcome.

17. 3. 2017 - 16:06

Arbeiten nur ohne Kopftuch?

ArbeitgeberInnen können unter Umständen religiöse und politische Symbole am Arbeitsplatz verbieten. Das sagen zwei EuGH-Urteile. Was heißt das genau? Wir fragen bei der Gleichbehandlungs- anwaltschaft nach.

Soll man am Arbeitsplatz möglichst neutral auftreten – also vollkommen frei von jeglichen religiösen aber auch politischen Symbolen? Oder können solche Einstellungen sichtbar sein?

Unter bestimmten Umständen können Arbeitgeber_innen religiöse und politische Symbole am Arbeitsplatz verbieten: wenn alle solchen Symbole verboten werden und wenn es einen triftigen Grund dafür gibt. Das sagen zwei Urteilssprüche vom Europäischen Gerichtshof von dieser Woche. Constanze Pritz-Blazek von der Gleichbehandlungsanwaltschaft gibt eine Einschätzung dieser beiden Sprüche.

EuGH urteilt in zwei speziellen Fällen

„Die Anlassfälle waren ein belgischer und ein französischer Fall mit sehr unterschiedlich rechtlichem und kulturellem Hintergrund“, so Pritz-Blazek. Sie betont, dass der Europäische Gerichtshof hier nicht endgültig in der Sache entscheidet: „Der EuGH wird zu bestimmten Auslegungsfragen von den nationalen Gerichten angerufen und gibt gewisse Auslegungsregeln vor. In beiden Fällen gibt es keine endgültige Entscheidung. Das zuständige französische und belgische Gericht müssen jetzt hier wieder eine Entscheidung fällen.“

drei Kopftuchtragende Frauen

dpa - Bildfunk

Beide Anlassfälle drehen sich um kopftuchtragende Frauen. Bei dem Fall in Belgien ging es um die Rezeptionistin eines Unternehmens, das Rezeptionsdienste für private aber auch öffentliche Unternehmen anbietet. In Frankreich gab es Kundinnen-Beschwerden über eine Software-Entwicklerin mit Kopftuch - hier hatte das Unternehmen ein allgemeines Neutralitätsgebot festgeschrieben. In beiden Fällen wurden die Frauen entlassen und sie haben dagegen geklagt.

„Vom EuGH gibt es hier zwei Entscheidungen: Einerseits heißt es, dass KundInnenwünsche alleine eine Diskriminierung nicht rechtfertigen. Und im zweiten Urteil ist es so: Das Gericht sagt, wenn ein Unternehmen sich ein allgemeines Neutralitätsgebot gibt, dann ist zu prüfen, ob das mittelbar diskriminierend ist, oder ob die mittelbare Diskriminierung gerechtfertigt ist.“ Das heißt, ob es in den beiden Fällen gerechtfertigt war, die Frauen zu entlassen. Urteile stehen, wie gesagt, noch aus.

Was heißt das für Österreich?

Sind mit diesen Urteilen jetzt die Spielregeln, was ArbeitgeberInnen vorschreiben dürfen und was nicht, klarer? Die Anwältin Constanze Pritz-Blazek ist skeptisch. Sie weist darauf hin, dass man dieses Urteil auf alle Fälle im rechtlichen und kulturellen Zusammenhang in Frankreich und Belgien sehen muss. Wo zum Beispiel die Trennung von Kirche und Staat eine viel stärkere Tradition hat. „Die Frage ist, wie diese Interpretationen des EuGH in Österreich umgesetzt werden.“

Knackpunkt ist hier das Neutralitätsgebot. Das muss nämlich laut Europäischem Gerichtshof alle religiösen und weltanschaulichen Symbole beinhalten und darf sich nicht auf eine Gruppe im Speziellen beziehen. Ich frage, ob dann, wenn man spitzfindig sein möchte, man als Arbeitgeber_in auch Peace-Zeichen als Schmuck oder Dreadlocks verbieten müsste. „Möglicherweise“, lautet die Antwort.

Fälle bisher

Bezüglich öffentlichem Dienst wird in Österreich vor allem über die Neutralität von PolizistInnen und RichterInnen diskutiert. Hier sind aber "keine Änderungen notwendig", sagen Verantwortliche gegenüber der Tageszeitung "Der Standard".

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist in Österreich für Fälle von Diskriminierung in privaten Unternehmen zuständig. Sie behandelt regelmäßig Fälle von muslimischen Frauen, die wegen Diskriminierung klagen. Solche Fälle seien in den letzten Jahren mehr geworden, sagt Constanze Pritz-Blazek: „Im Großteil der Fälle ist eine Diskriminierung festgestellt worden, vereinzelt gibt es auch Gerichtsentscheide.“

Meistens geht es darum, dass Frauen mit Kopftuch gar nicht erst eingestellt werden. „Die merken das deswegen, weil sie im Bewerbungsgespräch gefragt werden, ob sie das Kopftuch abnehmen würden. Wenn sie das nicht tun, dann erfolgt keine Einstellung.“ Klagen von Frauen, die bereits einen Arbeitsplatz haben, sind Constanze Pritz-Blazek nicht bekannt. Sie hält aber fest, dass muslimische Frauen generell besonders von Diskriminierung am Arbeitsmarkt betroffen sind, egal, ob sie ein Kopftuch tragen oder nicht.

Ob jetzt viele Unternehmen anfangen werden, sich Neutralitätsgebote zu geben, ist fraglich. Bisher gibt es sehr wenige, die so eine Bestimmung haben. „Ich glaube, diese Neutralitätsgebote sind gar nicht so leicht zu formulieren“, sagt Constanze Pritz-Blazek. „Sie müssen kohärent sein und sich auf alle Religionen und Weltanschauungen beziehen und auch konsequent umgesetzt werden. Ich glaube, das kann sogar mehr Probleme bringen und ist nicht unbedingt dazu geeignet, Konflikte hintanzuhalten.“

Das BFI Steiermark - ein privates Bildungsinstitut - hat übrigens gleich am Tag des EuGH-Urteils ein solches Neutralitätsgebot erlassen.