Erstellt am: 11. 2. 2016 - 15:10 Uhr
Dos and Don'ts beim Drohnenflug
"Die rechtliche Situation ist in Österreich grundsätzlich sehr weit gediehen", so Luftfahrtrechtsexperte Joachim Janezic. Einfach gesagt: Alles hat ein Mascherl in Österreich. Auch das Steuern von Quadcopter und Co. Wer vorhat, sich eine Drohne zuzulegen (oder schon eine besitzt) und glaubt, dass man damit einfach übers Nachbarhaus fliegen kann, der sollte vorher noch ein paar Dinge klären bzw. beachten. Denn: "Das Wissen um die rechtlichen Bestimmungen ist noch nicht ganz bei den Betreibern der Drohnen angekommen", sagt Janezic.
Nun denn, wir wollen unseren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag erfüllen und klären hiermit über unbemannte Luftfahrzeuge auf. Aufgepasst!
CC BY-SA 2.0, Karl-Heinz Harter on Flickr
Um welchen Drohnentyp handelt es sich?
Die „unbemannten Flugobjekte“ sind in vier Kategorien unterteilt, für die unterschiedliche Regeln gelten - etwa wer sie fliegen darf und wo sie herumschwirren dürfen.
- Spielzeuge
- Flugmodelle
- Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1
- Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2
Fleißaufgabe: Wer sich nicht sicher ist, kann die Bewegungsenergie mit der Formel T = ½ mv² berechnen.
- T = Bewegungsenergie in Joule
- m = Masse der Drohne in kg
- v = Höchstgeschwindigkeit in m/s
Unter Spielzeug fallen alle Drohnen, die eine maximale Bewegungsenergie von 79 Joule erzeugen können oder weniger als 250 Gramm wiegen und weniger als 60 km/h schnell fliegen können. Sie dürfen maximal 30 Meter hoch fliegen. Spielzeugdrohnen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes. Werden die eben genannten Kriterien überschritten, handelt es sich nicht mehr um Spielzeug, sondern schon um die nächste Kategorie - um Flugmodelle.
Unter den Begriff Flugmodelle fallen nicht nur Drohnen, sondern auch Modellflugzeuge, die es schon deutlich länger gibt als ihre modernen Nachfahren. Fluggeräte dieser Kategorie dürfen vom Standpunkt des Lenkers innerhalb eines Radius von 500 m und vom Boden maximal in einer Höhe von 150 Metern gesteuert werden. Wichtig: Es muss Sichtkontakt bestehen. Was viele nicht wissen: Diese Geräte brauchen eine eigene Haftpflichtversicherung. Eine normale Haushaltsversicherung reicht im Schadensfall normalerweise nicht aus.
Fühlt man sich einmal von einer Drohne beobachtet oder wird ohne Zustimmung gefilmt bzw. fotografiert, sollte man nicht zum nächsten Stein greifen. Eine Drohne abzuschießen ist Sachbeschädigung. Besser man dokumentiert den Vorfall und erstattet Anzeige.
Dass ein Flugmodell mit einem Schlag zum unbemannten Luftfahrzeug der Klasse 1 mutiert, dazu braucht es nicht viel. Es reicht die Montage einer Kamera. Natürlich ist das reizvoll: Aufnahmen aus der Luft sehen spektakulär aus. Es gelten dann aber andere Regeln für den Betrieb. Größtenteils decken sie sich zwar mit jenen bei Flugmodellen, man braucht aber zusätzlich eine Betriebsbewilligung. Die muss man sich wiederum bei der Austro Control holen. Natürlich darf man bei der ganzen Kamera-Action auch nicht darauf vergessen, sich an geltende Datenschutz- und Privatsphärebestimmungen zu halten.
Wer aber glaubt, dass man mit einem unbemannten Luftfahrzeug der Klasse 1 einfach herumfliegen kann, ohne dass Sichtkontakt besteht - weil man ja eine super-fancy Kamera auf der Drohne hat und auf dem Laptopbildschirm sieht, wo man gerade fliegt -, der irrt. "Es ist nicht zulässig, die mangelnde Sicht auf die Drohne durch eine Kamera und einer Bildschirmanzeige, die der Pilot bei sich trägt, zu substituieren", erklärt Janezic in astreinem Juristendeutsch. Eine Drohne also nur mit Bildschirm fernzusteuern - nicht cool. So verwandelt sich der Quadcopter o. ä. nämlich juristisch gesehen schnurstracks zu einem unbemannten Luftfahrzeug der Klasse 2. Und für diese Kategorie braucht man sogar einen Pilotenschein.
Wo darf ich Drohnen fliegen lassen?
Wenn das nur so einfach zu beantworten wäre. Spielzeuge sind meistens ohnehin so klein, dass sie kaum Schaden anrichten können und man sie theoretisch auch im Wohnzimmer fliegen lassen kann. Bei allen größeren Modellen gilt aber: Über dicht besiedelten Gebieten und auch in Naturschutzgebieten sind Drohnenflüge tabu. Deshalb sollte man sich ein Platzerl fernab der Zivilisation suchen, um die steuerbare Drohne fliegen zu lassen.
In Österreich hat laut Janezic auch der Luftraum ein Mascherl: "Da hat man einerseits die Sicherheitszonen, wo man trichterförmig von der Landebahn eine Zone eingerichtet hat, um den Flugverkehr zu schützen. Rund um die Verkehrsflughäfen gibt es die Kontrollzonen. Das sind die Bereiche, wo die Flugsicherung die Lenkung des Verkehrs übernimmt."
Auf der Website der Austro Control kann man sich aktuelle 3-D-Pläne von Österreichs Luftraumstruktur herunterladen. Dafür muss Google Earth installiert sein.
Austro Control
In Kontroll- und Sicherheitszonen ist das Fliegen von Drohnen nur mit vorheriger Genehmigung erlaubt. "In Sicherheitszonen braucht man eine Bewilligung des Flugplatzhalters oder der zuständigen Behörde. Befindet man sich in einer Kontrollzone, braucht man die Zustimmung der zuständigen Flugsicherungsstelle, die am jeweiligen Flughafen ansässig ist", erklärt Janezic. In Graz etwa befinde sich quasi das gesamte Stadtgebiet in der Kontrollzone. Befindet man sich nicht in einer der verbotenen Zonen und auch nicht über dicht besiedeltem Gebiet, dann heißt's: You're ready to fly.
Satte Strafen möglich
Auch wenn die Gesetzeslage "sehr weit gediehen" ist, so sind Konsumenten oft nicht gut informiert. "Früher war es so, dass die Leute in den Modellsportvereinen gelernt haben, was man mit einem Flugmodell darf", so Janezic. Heute könne sich hingegen jeder eine Drohne im Internet und im Handel besorgen, wisse aber oft nichts über die rechtlichen Bestimmungen. Wenn man sich an diese nicht hält und erwischt wird, riskiert man hohe Strafen: Bis zu 22.000 Euro Verwaltungsstrafe sind möglich. Kosten können auch entstehen, wenn etwas beschädigt wird. Hat man keine Haftpflichtversicherung, kann es richtig teuer werden.