Standort: fm4.ORF.at / Meldung: "Rückkehr der Vorratsdatenspeicherung 2015"

Erich Möchel

Netzpolitik, Datenschutz - und Spaß am Gerät.

1. 1. 2015 - 16:52

Rückkehr der Vorratsdatenspeicherung 2015

EU-Kommission, Ministerrat und das konservative Lager im EU-Parlament bringen die vom EuGH annullierte Vorratsdatenspeicherung 2015 wieder aufs Tapet.

Die mithin letzten Willensbezeugungen aus Brüssel vor den Feiertagen lassen wenig Zweifel mehr daran, dass die Vorratsdatenspeicherung 2015 erneut aufs politische Tapet kommt. Die neue EU-Kommission wolle 2015 "die besten Optionen bezüglich einer Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten" ausloten, heißt es in einem mit 22. Dezember datierten Schreiben des zuständigen EU-Kommissars Dimitris Avramopoulos an die Bürgerrechtsgruppe AK Vorrat.

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte die anlasslose Speicherung von personenbezogenen Daten aus Telefonienetzen und dem Internet im April 2014 als grundrechtswidrig erkannt und rückwirkend EU-weit aufgehoben. Österreich und mehrere weitere Mitgliedsstaaten hatten die entsprechenden nationalen Gesetze umgehend außer Kraft gesetzt, andere Staaten behielten sie hingegen bei. Die Argumentation aller Befürworter der Vorratsdaten ist dabei annähernd deckungsgleich. Man zitiert aus dem EuGH-Urteil nur jene Abschnitte, die in diese Argumentation passen, die klar negativen EuGH-Aussagen zur Zulässigkeit schon der Erhebung aller Daten sämtlicher Bürger werden schlicht ignoriert.

Vorratsdaten Stelluingnahmke der neuen Eu_Kommission

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Spin-Doctoring, Vorratsdaten

Die Befürworter beziehen sich in erster Linie auf die Sicherung der auf Vorrat gespeicherten Daten, also auf die Regeln ex post, nachdem die Daten bereits gesammelt sind. Die Aussagen von Justizminister Wolfgang Brandstetter, der schon Mitte Mai in der ORF-Pressestunde erklärt hatte, er wolle die Vorratsdatenspeicherung auch nach ihrer Aufhebung durch den Europäischen Gerichtshof beibehalten. Außerdem sei Österreich bei der Umsetzung der gekippten EU-Richtlinie ohnehin "moderat geblieben", dazu käme noch die Absicherung der Daten, die verbessert werden müsse.

Im Juni hatten die österreichischen Verfassungsrichter das Sammeln und Speichern von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen auf Vorrat als "nicht verhältnismäßig" und als schweren Eingriff in den Datenschutz erkannt.

In keiner einzigen dieser Stellungnahmen wird die anlasslose Erfassung aller Daten überhaupt erwähnt. Die EU-Kommission erklärte geradezu apodiktisch, dass "die zentrale Aussage des Gerichtsurteils über die Vorratsdatenspeicherung" sei, "dass die Verarbeitung persönlicher Daten klaren und präzisen Regeln unterworfen werden muss."

Kommissar Avramopoulos zur Vorratsdatenspeicherung

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Die Aussagen des Europäischen Gerichtshofs

Der Urteilsspruch des EuGH bezieht sich hingegen sehr wohl auf den Vorgang der Erfassung und Speicherung aller personenbezogenen Daten aus den Kommunikationsnetzen. Da "sich die Richtlinie 2006/24 generell auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen", erfasse die Richtlinie "alle Teilnehmer und registrierten Benutzer. Sie führt daher zu einem Eingriff in die Grundrechte fast der gesamten europäischen Bevölkerung." (57)

EU-Kommissar Dimitris Avramopoulos

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Kommissar Dimitris Avramopoulos bei seiner Angelobung im Oktober 2014

Die Richtlinie gelte "also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte", heißt es in Randziffer 58. Zudem sehe sie "keinerlei Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen." (58)

Insbesondere sei die EU-Richtlinie "weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten", beschränkt, heißt es in Randziffer 59 des Urteilsspruchs. Eben diese undifferenzierte und anlasslose Erfassung aller Daten sämtlicher Bürger war maßgeblicher Grund für den EuGH, die Richtlinie insgesamt als "überschießend" zu beurteilen.

Das österreichische Justizministerium

Die Stellungnahme der Bundesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof im Juni widerspiegelte bereits die generelle Linie, die Speicherung selbst allenfalls in einem Nebensatz zu erwähnen und ausschließlich den Teilaspekt der Datensicherung zu thematisieren.

Die Stellungnahme der österreichischen Bundesregierung - in diesem Fall war das Justizministerium unter Minister Brandstetter federführend - zur Verhandlung vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof im Juni, erklärte die Erfassung und Speicherung der Daten gar als "nicht relevant".

"Nach der Leseart der Bundesregierung ist das vom EuGH formulierte Bedenken einer undifferenzierten Vorratsdatenspeicherung (insbesondere) im Zusammenhang mit den Zugangsregelungen zu Vorratsdaten zu sehen. Hinsichtlich des Zugangs zu Vorratsdaten weist die Bundesregierung darauf hin, dass die österreichische Rechtslage sehr wohl eine differenzierte und verhältnismäßige Regelung aufweist. Vor dem Hintergrund des differenziert geregelten Zugangs zu den Vorratsdaten ist nach Auffassung der Bundesregierung die anlasslose Speicherung der Vorratsdaten im konkreten Verfahren daher nicht relevant."

Erklärung des VfHG

Screenshot Bundeskanzleramt

So argumentierte das Justizministerium vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGh) im Juni.

Höchstgericht gegen Justizministerium

Der VfGh, der dieses Verfahren im Zuge einer Feststellungsklage zur Klärung an den EuGh übermittelt hatte, kam nach der EuGH-Entscheidung allerdings zu völlig anderen Schlüssen als das österreichische Justizministerium. Die entsprechenden Passagen des Telekomgesetzes und die damit verbundenen Paragraphen in andereren Gesetzen seien umgehend und ersatzlos zu streichen.

Das VfGH-Urteil wurden binnen zweіer Wochen umgesetzt. Der EuGH wiederum hatte die Richtlinie nicht nur außer Kraft gesetzt, sondern sogar rückwirkend für ungültig erklärt. Das war und ist ein absolutes Novum, denn auch Kennern der juristischen Materie ist kein weiterer Fall in der Geschichte der Rechtssprechung auf EU-Ebene bekannt, in dem eine Richtlinie rückwirkend für ungültig erklärt wurde.

Justizminister Wolfgang Brandstetter

APA/HERBERT NEUBAUER

Justizminister Wolfgang Brandstetter

Die Situation in Europa

Obwohl die Vorratsdatenspeicherung dezidiert dazu verabschiedet wurde, die Speichermaßnahmen der einzelnen Mitgliedsstaaten EU-weit zu harmonisieren, wurde das nachgerade Gegenteil damit erreicht. Neun Jahre nach Verbschiedung der Richtlinie ist die rechtliche Situation in Europa bezüglich der Vorratsdatenspeicherung so uneinheitlich wie noch nie. In Deutschland, Österreich, Slowenien und Rumänien wurden die nationalen Gesetze von den Verfassungsgerichtshöfen gekippt, die Slowakei brach die Umsetzung der EU-Richtlinie nach dem EuGH-Urteil ab.

In Großbritannien wurde die Speicherpflicht im Juli noch auf alle Webmail-Dienste ausgeweitet. Um das negative EuGH-Urteil zu umgehen, wurde das neue Gesetz unter einer Notstandsverordnung im Eilverfahren verabschiedet.

In Großbritannnien wurden die nationalen Gesetze formal etwas adaptiert, ohne freilich dem EuGH-Urteil inhaltlich Rechnung zu tragen. Auch in Polen, Frankreich, den Niederlanden und einer Reihe weiterer Staaten änderte sich bis dato grundsätzlich nichts. Doch auch hier sind die nationalen Regelungen dermaßen inkohärent, dass von "Harmonisierung" keine Rede sein kann. Die Rückhaltpflichten etwa für Telefoniedaten variieren zwischen sechs und 24 Monaten, ebenso weichen auch die anderen Rahmenbedingungen - zum Beispiel die Unkostenerstattung für Telekoms und Provider - derart von einander ab, dass es in ganz Europa de facto kaum zwei Staaten mit der gleichen Gesetzeslage gibt.

Ausnahmen unmöglich

Anhand des Zeitrahmens lässt sich sagen, dass dieser auffällige Gleichklang in den Aussagen aus dem EU-Ministerrat, von Politikern aus dem konservativen Lager und nun aus der EU-Kommission seit Mai 2014 zu beobachten ist. Inhaltlich gleicht jedes dieser Statements dem anderen wie ein Regierungsbulletin aus Nordkorea dem nächsten.

Einen nicht ganz vollständigen Überblick über die Situation in den einzelnen EU-Staaten bietet diese Zusammenstellung der Open Rights Group.

Warum die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung die Speicherung selbst sozusagen nicht einmal ignorieren, ist einfach zu erklären. Der gesamte Ansatz steht und fällt nämlich mit der vorbeugenden Erfassung aller Daten, Ausnahmen sind schon aus technisch-organisatorischen Gründen ein Ding der Unmöglichkeit. Würde man etwa Träger von Berufsgeheimnissen wie Ärzte, Anwälte, Notare, Priester und Journalisten vom Speichervorgang ausnehmen, müssten sämtliche Telefonnummern, E-Mail- und IP-Adressen dieser Berufsgruppen in einer Datenbank erfasst und mit den aktuell erhobenen Datensätzen abgeglichen werden.

Über das Totalitäre

Um also die Vertraulichkeit dieser Daten zu sichern, indem sie von vornherein ausgeschieden werden, müsste daher ein umfassendes Verzeichnis sämtlicher Kommunikationsmittel - Festnetz, Handynummern, IP-Adressen - aller Berufsgeheimnisträger erstellt werden, das obendrein laufend aktualisiert werden muss.

Das würde die Gefährdungslage noch verschärfen, denn eine Datenbank mit allen aktuellen Eckdaten der Kommunikation sämtlicher Berufsgeheimnisträger eines Landes wäre unweigerlich primäres Angriffsziel für in- und ausländische Geheimdienste. Das nämlich ist die Crux der Vorratsdatenspeicherung. Ihr grundlegend totalitärer Ansatz ist mit den Normen einer bürgerlich-demokratischen Gesellschaft inkompatibel, während derselbe Ansatz hervorragend zu totalitären Staaten wie Russland oder China passt.