Erstellt am: 16. 3. 2012 - 16:21 Uhr
Musik/Praxis: Mehr Verträge
(Fortsetzung des Artikels über verbreitete Verträge für Interpreten)
Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft
Musik/Praxis
Rechtliche Grundlagen
Grundsätzliches zum Urheberrecht.
Coverversionen, Remix & Sampling
Die rechtlichen Grundlagen musikalischer Bearbeitungen.
Verwertungsgesellschaften
AKM, Austro Mechana und Co.
Mehr Verwertungsgesellschaften
Live Musik
Konzerte als gutes Geschäft?
Mehr zum Thema "Live"
Veranstalter, Booking-Agenturen und Steuern.
Labels
Von Plattenfirmen, Labels und Verträgen
Ein eigenes Label
Vor- und Nachteile
Vetrieb und Handel
Tonträger verkaufen
Verlage
Was macht ein Musikverlag?
Förderungen & Sponsoring
Zuschüsse und Co
Selbstvermarktung
Wie kann ich mich bzw. meine Band gut präsentieren?
Verträge
Verträge für die Interpret/innen.
Mehr Verträge
Legalitäten für Urheber (Komponisten/Texter) und Labels
(zwischen einem Urheber und einer zuständigen Wahrnehmungsgesellschaft, in Österreich AKM und Austro Mechana)
Auch hier der Hinweis auf ausführliche Artikel zum Thema Verwertungsgesellschaften in Teil 3 und Teil 4 dieser Serie.
Verlagsvertrag
(zwischen einem Urheber oder mehreren Miturhebern und einem Musikverlag)
Verlagsverträge sind meist sehr standardisiert, der Verhandlungsspielraum ist eher gering. Entscheidend sind:
- Vertragsdauer: Die Rechte an den vertragsgegenständlichen Werken werden mit Ausnahme von kleineren Indie-Verlagen so gut wie immer bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist eingeräumt, das heißt bis 70 Jahre nach dem Tod des (letzten lebenden) Urhebers
- Umfang des Vertragsinhaltes: Verlagsverträge werden entweder für bestimmte Titel abgeschlossen (Titelvertrag) oder für alle Werke, die im Vertragszeitraum von den Urhebern geschaffen werden (Autorenexklusivvertrag).
Die Beteiligung des Verlags an den Urheber-Tantiemen der Verwertungsgesellschaften richtet sich in aller Regel nach deren Verteilungsregeln, für sonstige Einnahmen aus der Verwertung der vertragsgegenständlichen Werke, die der Verlag selbst wahrnimmt, wie z.B. der Vergabe von Sync-Rights für Film oder Werbung, wird der Verlag in der Regel mit 50% beteiligt.
Ausführliche Infos zum Thema Verlag hier.
Lizenzverträge z.B. Lizenzvertrag Film
(zwischen einem Urheber oder mehreren Miturhebern (wenn diese für die vertragsgegenständlichen Titel keinen Verlag haben) und einem Lizenznehmer, etwa einer Filmproduktionsfirma)
Darin räumt der Urheber dem Lizenznehmer das Recht ein, sein Werk in einem Film (und optional auch dessen Soundtrack) zu verwenden und zu verwerten. Dafür gibt es ein Pauschalhonorar, welches neben Verhandlungsgeschick vom Gesamtbudget der Filmproduktion abhängig ist. Im guten Fall sind ca. 3-5% für die Musik vorgesehen, oftmals ist das eingeplante Geld aber schon längst anderweitig ausgegeben worden…
Man kann damit rechnen, dass für eine größere österreichische Produktion in etwa 2-5000.- € für einen Musiktitel gezahlt werden. Allerdings müssen damit sowohl Urheber als auch die Rechteinhaber der Aufnahme (meist Labels) bezahlt werden (diese Rechte werden üblicherweise in gleicher Höhe lizensiert).
Lizenzvertrag Werbung
(zwischen einem Urheber oder mehreren Miturhebern (wenn diese für die vertragsgegenständlichen Titel keinen Verlag haben) und einem Lizenznehmer, etwa einer Werbeagentur)
Darin wird geregelt, in welchem Umfang ein Werk in einer Werbekampagne oder einem Film verwendet werden darf. Wichtig sind hier vor allem Fragen wie Exklusivität, Honorar, Vertragsdauer und das Gebiet, in dem die Spots der Kampagne verwendet werden dürfen. Viele Auftraggeber aus der Werbebranche glauben, dass sie mit einer einmaligen Zahlung an den Urheber auch sämtliche anfallenden Abgaben für die Sendung der Spots erwerben können. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Urheber nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind. Falls doch, sollte sich ein Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft im Vertrag finden, um darüber Klarheit zu schaffen.
Zur häufig gestellten Frage, wie hoch denn eine Gage für einen Werbespot sein sollte bzw. dürfte, muss man mehrere Dinge bedenken. Der Nutzungsbereich (also TV, Kino, Radio, Internet), die Zeitspanne der Lizenz (meist 1 Jahr), die Länder, in denen der Spot verwendet werden soll und der Bekanntheitsgrad des Songs/Artists spielen dabei eine Rolle. Für eine Nutzung einer größeren Firma nur in Österreich für alle Medien für 1 Jahr würde ich bei einem Artist, der nicht bekannter ist, als das zu bewerbende Produkt von in etwa € 3000.- für die Urheberlizenzen (und gleich viel für die Lizenzsierung der Aufnahme) als Größenordnung ausgehen. Bitte diesen Wert nur als Anhaltspunkt für Verhandlungen verstehen, es kann gute Gründe geben, warum der einem angebotene Wert davon stark abweicht. Nachdem aber meistens die Firmen oder Agenturen kein Angebot machen, sondern von einem wissen wollen, was man verlangt, erscheint es uns wichtig, auch konkrete Anhaltspunkte zu geben.
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kylemac CC
Ein Label wird am häufigsten mit folgenden Verträgen zu tun haben:
(zwischen einem Label und einem Vertrieb)
Hier gilt es einiges zu beachten: wird der gesamte Katalog oder nur einzelne Titel vertrieben werden, nur physisch oder auch digital, in welchen Ländern, Exklusivität und Ausnahmen davon (etwa Verkauf über die eigene Website), Liefer- und Retourenkonditionen, Werbung, Vergütung, Zahlungsweise und Eigentumsvorbehalt (meist wird die Ware vom Vertrieb an den Handel geliefert, bevor er das Label bezahlt).
Zur Frage des digitalen Vertriebs: die meisten (physischen) Vertriebe wollen auch den digitalen Vertrieb in die Vereinbarung reinnehmen, benutzen dafür aber oftmals die gleichen Aggregatoren (Digitalvertriebe), mit denen man auch als Label direkt arbeiten könnte. Hier gilt es abzuwägen, ob der Vertrieb durch etwaige Promotion-Leistungen, die sich auch auf Online-Verkäufe auswirken, zu Recht an diesen Verkäufen beteiligt werden sollte.
(zwischen einem Label und einem Produzenten/Remixer)
In der Regel werden Remixer mit einer einmaligen Zahlung vergütet und treten alle Rechte an das Label ab. Es ist aber auch eine Beteiligung an Tonträgerverkäufen und an Einnahmen aus Lizensierungen möglich. Ist der Remixer bekannter als der Originalinterpret, wird er bzw. sein Verlag auch darauf bestehen, an den Urhebertantiemen beteiligt zu werden.
(zwischen einem Label und einem Lizenznehmer, etwa einer Werbe- oder Filmfirma, einem anderen Label, einem Hersteller von Computerspielen o.ä.)
Wichtig sind hier die Fragen etwaiger Exklusivität und des Honorars, hier wird oftmals auch eine fixe Vorauszahlung vereinbart.
Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft
(zwischen einem Label und der für „Schallträgerhersteller“ zuständigen Wahrnehmungsgesellschaft, in Österreich der LSG)
Diesen Vertrag schließen Labelbetreiber bereits im Zuge der Registrierung ihres Labels ab.
Weiters wird ein Label natürlich vor allem mit den oben beschriebenen Bandübernahme- und Künstlerverträgen zu tun haben. Aus Sicht des Labels ist hierbei auch immer darauf zu achten, dass die Vertragspartner dem Label garantieren, dass sie über alle Vertragsrechte verfügen und das Label im Fall einer Rechtsverletzung Dritter schad- und klaglos halten.
Das ist der vorerst letzte Teil der Serie Musik/Praxis. Updates oder neue Artikel können aber beizeiten folgen!