Erstellt am: 9. 12. 2011 - 10:58 Uhr
Musik/Praxis: Coverversionen, Remix & Sampling
Einleitung und Links zur Artikel-Serie Musik/Praxis
(Fortsetzung von Rechtliche Grundlagen)
Stichwort Coverversion – für welche Arten der Nutzung muss man als Musiker wen fragen?
Musik/Praxis
Rechtliche Grundlagen
Grundsätzliches zum Urheberrecht.
Coverversionen, Remix & Sampling
Die rechtlichen Grundlagen musikalischer Bearbeitungen.
Verwertungsgesellschaften
AKM, Austro Mechana und Co.
Mehr Verwertungsgesellschaften
Live Musik
Konzerte als gutes Geschäft?
Mehr zum Thema "Live"
Veranstalter, Booking-Agenturen und Steuern.
Labels
Von Plattenfirmen, Labels und Verträgen
Ein eigenes Label
Vor- und Nachteile
Vetrieb und Handel
Tonträger verkaufen
Verlage
Was macht ein Musikverlag?
Förderungen & Sponsoring
Zuschüsse und Co
Selbstvermarktung
Wie kann ich mich bzw. meine Band gut präsentieren?
Verträge
Verträge für die Interpret/innen.
Mehr Verträge
Legalitäten für Urheber (Komponisten/Texter) und Labels
Eine Coverversion liegt dann vor, wenn ein bereits veröffentlichtes Werk ohne große Änderungen im Stil oder der Instrumentation nachgespielt wird. Spiele ich also eine Metal Nummer in einer Reggae-Version ein, wird das nicht als Coverversion durchgehen. Es ist aber z.B. kein Problem, wenn ein Sänger eine Nummer nicht eins zu eins interpretieren kann oder will, einen geringen künstlerischen Freiraum gibt es da. Und mit Sicherheit auch eine große Grauzone, wo noch eine Coverversion vorliegt und wo schon eine Bearbeitung.

trischler
Will man eine Coverversion veröffentlichen, ist der Komponist/Texter zu fragen, ob er seine Einwilligung dazu erteilt. Ist der Komponist/Texter Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft, kann sich der Interpret diese Einwilligung dort kaufen. Diese "Zwangslizenz" soll eine Monopolisierung von Werken verhindern. Da die meisten kommerziell relevanten Komponisten Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind, heißt das in der Regel, dass das Label, welches die neue Version veröffentlichen möchte, den Tarif der Verwertungsgesellschaft für die Nutzung, beispielsweise die CD-Pressung (Vervielfältigungsrecht), bezahlt. Auch wenn man ein Werk als Coverversion öffentlich oder im Radio spielen möchte, genügt dafür die Lizenz der Verwertungsgesellschaften.
Was ist der Unterschied zwischen Bearbeitung, Cover, Interpretation, Remix, Sampling?
Eine Bearbeitung ist eine Veränderung eines bestehenden Werks, bei dem eine "persönliche geistige Schöpfung" des Bearbeiters vorliegt, die Originalkomposition aber noch erkennbar ist. Für den Bearbeiter des Werks entsteht ein "Bearbeitungsurheberrecht", seine Bearbeitung ist also auch urheberrechtlich geschützt.
Im Unterschied dazu ist etwa eine Kürzung eines Werkes eine Werkänderung, aus der kein Urheberrecht resultiert. Auch eine Interpretation, deren Freiheiten über eine Coverversion hinausgehen, bei der aber keine persönliche geistige Schöpfung gegeben ist, gilt als Werkänderung. Für all diese Arten der Umgestaltung muss man den Urheber (in vielen Fällen vertreten durch einen Verlag) um Erlaubnis fragen, sobald man das veränderte Werk in einer dem Urheber vorbehaltenen Art verwerten möchte (siehe oben Verwertungsrechte). In der Praxis erteilen Verlage die Genehmigung für eine Bearbeitung, oftmals nur unter der Bedingung, dass der Bearbeiter zu Gunsten des Original-Urhebers auf die Tantiemen verzichtet, die eigentlich für ihn vorgesehen wären. Das ist zwar unschön, aber rechtlich korrekt; sie könnten es ja auch gänzlich verbieten.
Bei einem Remix wird nicht nur ein bestehendes Werk bearbeitet, sondern auch noch eine Aufnahme verändert. Für beides braucht es die Genehmigung der Rechteinhaber (Urheber bzw. Verlag/Interpreten bzw. Label), will man den Remix verwerten. In der Regel werden Remixes von Labels in Auftrag gegeben und die Remixer erhalten eine einmalige Vergütung und keine Beteiligung an den Tantiemen. Wenn allerdings der Remixer bekannter ist als der Original-Interpret, dann stellt sich das beinahe umgekehrt dar. Es geht also bei solchen Verhandlungen auch immer um Macht, Marktwert etc.

Ethan Hein/CC
Für die Verwendung von Samples muss man immer die Rechteinhaber der Aufnahme um Erlaubnis fragen, ganz egal wie lange das Sample ist (eine interessante Kunstaktion zu diesem Thema kann man hier nachverfolgen). Ob auch die Rechte der Urheber betroffen sind, hängt davon ab, wie groß der Wiedererkennungswert des verwendeten Werkteils ist. Möchte man also etwa einen einzelnen Klavierton sampeln, wird das nicht in die Rechte des Komponisten des Werks eingreifen, aber schon bei einem ganz kurzes Vocal-Sample mit hohem Wiedererkennungswert kann das der Fall sein, vor allem wenn dieses Sample ein prägendes Gestaltungselement des neuen Songs ist.
Wer sich etwas ausführlicher mit diesen Themen beschäftigen möchte, dem sei die Broschüre COPY:RIGHT Urheberrecht für junge MusikerInnen empfohlen, die von wienXtra-Jugendinfo in Kooperation mit mica - music austria erarbeitet wurde, in diesen beiden Servicestellen kostenlos erhältlich ist und hier zum Download bereitsteht.
Wer sich noch intensiver damit auseinandersetzten möchte, dem kann man ganz ausdrücklich das Buch Musik-Urheberrecht für Komponisten, Musiker, Produzenten und Musiknutzer von Dietmar Dokalik nahelegen. Es bezieht sich auf die Situation in Österreich und ist sehr informativ und anschaulich erklärt.
Teil 3 unserer Serie erscheint am 16. Dezember und beschäftigt sich mit Verwertungsgesellschaften.